Auf Grund technischer Grenzen kann selbst beim Einsatz biometrischer Erkennungstechniken immer nur ein Sicherheitsniveau nach dem jeweiligen Stand der Technik erreicht werden. Durch den Einsatz der am Stand der Technik orientierten Sicherheitstechniken kann die Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs allenfalls herabgesetzt, aber nie ausgeschlossen werden. Die juristische Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrades kann sich deshalb auch immer nur am Stand der Technik orientieren, absolute Sicherheit wird nie zu erlangen sein. Zu oft wird fälschlicherweise solange von einer "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" ausgegangen, bis dies auf Grund technischer Fortschritte relativiert wird und Mißbrauchsfälle öffentlich bekannt geworden sind. Ohne Transparenz kann die Sicherheit biometrischer Erkennungssysteme nicht oder nur unzureichend untersucht und beurteilt werden. Auch die Sicherheit biometrischer Erkennungsprodukte darf deshalb nicht von der Geheimhaltung des Systems, sondern ausschließlich von der Geheimhaltung der Referenzdaten abhängig sein.
Elektronische Dokumente können im Rahmen des Augenscheinsbeweises ohne jede Beweismittelbeschränkung in den Prozeß eingeführt werden. Hinsichtlich ihres Beweiswertes kann eine einheitlich Beurteilung nicht vorgenommen werden. Werden digitale Daten elektronisch signiert, sind je nach Signaturverfahren die durch das SigG definierten fünf Kategorien zu unterscheiden:
(1) Elektronische Signaturen,
(2) fortgeschrittene elektronische Signaturen ohne Zertifikat,
(3) fortgeschrittene elektronische Signaturen mit Zertifikat,
(4) qualifizierte elektronische Signaturen und
(5) qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung.
Die Beweisregel des § 292a ZPO kommt nur bei den beiden letzteren Signaturverfahren zur Anwendung.
Eine elektronische Signatur im Sinne des § 2 Nr. 1 SigG kann einen hohen Beweiswert nicht entfalten, da solche Daten vollkommen ungesichert sind und eine solche Signatur schon durch Hinzufügung einer eingescannten Unterschrift oder durch Hinzufügung des Namens am Ende der Erklärung erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen einer solchen Signatur werden schon durch eine in der Textform des § 126b BGB vorliegenden Erklärung unter Hinzufügung des Namens erfüllt.
Konstitutives Merkmal der elektronischen Form im Sinne des § 126a BGB ist die Hinzufügung des Namens, der mit den Angaben im Zertifikat übereinstimmen muß. Eine unter Pseudonym abgegebenen Willenserklärung kann die Voraussetzung dieser Form allenfalls dann erfüllen, wenn durch die mangelnde Kenntnis der wahren Identität keine von der Formvorschrift berücksichtigten Drittinteressen tangiert werden oder wenn die hinter dem Pseudonym stehende Person unmittelbar zuzuordnen und deutlich erkennbar ist.
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat nach § 2 Nr. 3 SigG weder sieben noch sechs Voraussetzungen. Die sich aus den Nummern 2 und 3 des § 2 SigG ergebenden Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur lassen sich schon aus technischen Gründen infolge der Absorption auf vier reduzieren;
§ 2 Nr. 2 b) SigG wird von Nr. 3a) und
§ 2 Nr. 2 c) SigG von Nr. 3 b) vollkommen abgedeckt.
Die beiden verbleibenden Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 SigG sind Zielvorgaben der Sicherheitsinfrastruktur, deren Einhaltung durch Ausstellung des qualifizierten Zertifikates des Zertifizierungsdiensteanbieters zunächst im Sinne einer Vermutung bestätigt wird.
Der Tatbestand des § 292a ZPO setzt allein die positive Verifikation der Signatur samt Überprüfung des Zertifikats voraus.
Ob es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 3 Nr. 3 SigG handelt, ist allein den Angaben des Zertifikats zu entnehmen. Des weiteren muß das Zertifikat zum Zeitpunkt der Signaturerzeugung gültig gewesen sein. Auf eine Anbieter-Akkreditierung ist der Beweisführer zur Darlegung dieser Umstände nicht angewiesen, beweisrechtliche Vorteile der Akkreditierung wirken sich erst im Rahmen des Erschütterungsbeweises und in dessen Widerlegung aus.
Des weiteren ist eine in elektronischer Form abgegebene Willenserklärung im engeren Sinne nicht zu fordern. Wurde der im Prozeß zu überprüfende Willenserklärung im Dokument der Name nicht hinzugefügt oder wurde die Erklärung unter einem zunächst unbekannten Pseudonym abgegeben, ist die elektronische Form des § 126a BGB im Zweifel nicht gewahrt. Aus prozessrechtlicher Sicht ist dieser Umstand unbeachtlich, so daß im Wege der Analogie auch eine nicht in der elektronischen Form des § 126a BGB abgegebene Willenserklärung am gesetzlich angeordneten Anschein des § 292a ZPO partizipiert.
Rechtsfolge des § 292a ZPO ist der Anschein der
(1) Echtheit der Willenserklärung, deren
(2) Abgabe sowie
(3) die willlentliche Entäußerung durch den Signaturkarten-Inhaber.
Bestreitet der Beweisgegner, der oft der Signaturkarten-Inhaber sein wird, die Echtheit, Integrität oder Autorisierung dieser Willenserklärung, kann er den gesetzlich angeordneten Anschein erschüttern. Die Erschütterung richtet sich nach den bekannten Regeln im Rahmen des Anscheinsbeweises.
§ 292a ZPO ist keine Beweisregel im Sinne des § 286 Abs. 2 ZPO. Zwar wird die freie richterliche Beweiswürdigung bei der Frage nach dem Vorliegen eines Anscheins eingeschränkt, dieser Anschein basiert nicht auf einem sonst dem Anschein zugrundeliegendem Erfahrungswissen, sondern auf gesetzlicher Vorgabe.
Der gesetzlich angeordnete Anschein ist einer gesetzlichen Vermutung nicht gleichzustellen, die Erschütterung des Anscheins setzt demnach keinen "Beweis des Gegenteils" im Sinne des § 292 ZPO, sondern lediglich einen "Gegenbeweis" voraus. Demnach geht mit § 292a ZPO nicht eine klassische Beweislastumkehr, sondern lediglich eine in ihrer Wirkung reduzierte Umkehr der Beweislast einher.
Auszug: Sebastian Jungermann, Der Beweiswert elektronischer Signaturen [Peter Lang, Frankfurt 2002]
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